Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung sowie des Versuchs dazu kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die vorstehenden Ergänzungen der Kammer verwiesen werden (pag. 1905 ff., pag. 1899, Ziff. 13.1.2 hiervor).