112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. 14. Nötigung, ev. Versuch (Ziff. I.2. der Anklageschrift) 14.1 Theoretische Grundlagen Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).