Dass er dabei auch andere mögliche Motive hatte, nämlich Eifersucht in Bezug auf mögliche neue Partner, die Idee, die Privatklägerin trotz Scheidung für sich «pachten» zu können und damit auch gerade seine Besuchsrechtsprobleme zu lösen, verstärkt das Missverhältnis aus Sicht der Kammer nur noch zusätzlich. In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte mit Heimtücke vorging, niederträchtigen Beweggründen folgte und dadurch insgesamt besonders skrupellos handelte. 13.2.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m.