Es sei daran erinnert, dass der Beschuldigte bei allen Behörden und Fachpersonen immer wieder beteuerte, seinen Sohn zu lieben und alles nur für ihn zu tun. Er wusste aber genau, dass die Privatklägerin – trotz aller Erziehungsprobleme – die Hauptbezugsperson von F.________ war. Dass er sich veranlasst sieht, diese Hauptbezugsperson aus rein egoistischen Gründen durch Tötung auszulöschen und damit auch eine schwere Krise des Sohnes in Kauf zu nehmen, zeugt von besonderer Skrupellosigkeit.