Demnach habe der Beschuldigte mehrere Gründe, der Privatklägerin etwas anzutun. Er sei eifersüchtig, weil sie den gemeinsamen Sohn grundsätzlich bei sich habe und denke, dass sie einen neunen Freund haben könnte. Er wolle sie eigentlich zurückhaben, wisse aber, dass sie das nicht mehr wolle. Er wolle nicht, dass sie einen anderen Mann im Leben habe. Er wolle nicht, dass sie den Sohn erziehe, weil er ihr vorwerfe, dazu nicht im Stande zu sein, lieber wolle er den Sohn im Heim wissen. Er sei wütend auf sie, weil sie den Besuchsrechtsplan wiederholt ändere und ihm damit F.________ oft vorenthalte.