50 geschwächt dargestellt hat, kann als erstellt erachtet werden, dass in dieser eskalierten Phase die Eliminierung der Kindsmutter zur Erfüllung dieses Zwecks im Vordergrund stand. Hierzu können auch die Schlussbemerkungen des rapportierenden Polizeimitarbeiters – wenn auch nicht als objektives Beweismittel – nicht ausser Acht gelassen werden. Demnach habe der Beschuldigte mehrere Gründe, der Privatklägerin etwas anzutun.