Aus Sicht der Privatklägerin war der Übergabeort denn auch nicht «beim Friedhof im Wald», sondern einfach dem Beschuldigten auf seinem Weg zu ihr entgegenkommend auf dem Parkplatz beim Friedhof, dies als weiteres Argument, dass man von ihr deswegen nicht Misstrauen hätte erwarten dürfen. Der Beschuldigte versuchte sodann mit einer weiteren List, dem Zappeln mit dem Fuss, die Privatklägerin abzulenken, damit er sie leichter überwältigen konnte. Der Beschuldigte handelte so insgesamt durchaus und ohne Relativierung heimtückisch im Sinne des Gesetzes. Beweggründe