Sie habe ihm im Vorfeld gesagt, er könne F.________ zum Parkplatz beim Friedhof bringen, dies weil er ihr gesagt habe, er wolle etwas weiter weg von ihrem Haus sein, damit sein Cousin nicht sehe (pag. 517 Z. 268 ff.). Die Arglosigkeit der Privatklägerin darf unter diesen Umständen somit wohl immer noch als berechtigterweise intakt betrachtet werden, insbesondere, wenn man auch die intelligenzbedingten Einschränkungen bedenkt, mit welcher der Beschuldigte auf Grund seiner langjährigen Ehe mit der Privatklägerin ja zur Genüge vertraut war.