Die Privatklägerin ging unzweifelhaft davon aus, dass der Beschuldigte ihr den Sohn übergeben wollte, so fragte sie den Beschuldigten kurz nach Zusammentreffen denn auch lautstark und eindringlich, wo dieser sei. Nach ihren Ausführungen hatte der Beschuldigte ihr gesagt, er wolle nicht bis zu ihrer Wohnung kommen, weil er nicht wolle, dass ein Cousin ihn sehe, so sei sie aus der Wohnung gegangen und ihm Richtung Friedhof entgegengegangen «weil er immer aus dieser Richtung kommt» (pag. 513 Z. 100). Sie habe ihm im Vorfeld gesagt, er könne F.___