und Rayonverboten immer wieder einen Schritt auf den Kindsvater zuzugehen und ihm bei den Kindesübergaben auch physisch zu begegnen. In ihrer (berechtigten) Wahrnehmung muss zwischen ihr und ihrem Exmann so etwas wie eine stille Übereinkunft über eine «gewaltfreie Zone» zumindest bei den Kindesübergaben bestanden haben. Dieses zwar arg geschüttelte, aber immer noch punktuell bestehende, beschränkte Vertrauensverhältnis in Bezug auf das einzig verbleibende gemeinsame Ziel, nämlich den gemeinsamen Sohn, nützte der Beschuldigte