Die Kammer gelangt demgegenüber aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist: Heimtücke Den Akten ist insgesamt zu entnehmen, dass die Privatklägerin lediglich auf Grund des gemeinsamen minderjährigen Sohnes überhaupt noch zu Kontakten mit dem Beschuldigten gezwungen war. Im Konflikt mit ihrem Ex-Mann fuhr sie aber zu keinem Zeitpunkt eine querulatorische oder bewusst vaterschädigende Haltung, indem sie dem Beschuldigten mutwillig und schikanös den Sohn vorenthielt, wie dies in hochkonfliktuellen Trennungen und Scheidungen nicht selten der Fall ist.