Damit relativierte sich auch das Handlungsziel des Beschuldigten einer eiskalten Beseitigung der Privatklägerin aus eiskalten Beweggründen. Insgesamt verneinte sie auch beweggrundseitig das Vorliegen eines Qualifikationsmerkmals. Die Kammer gelangt demgegenüber aus den folgenden Gründen zur Überzeugung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist: Heimtücke Den Akten ist insgesamt zu entnehmen, dass die Privatklägerin lediglich auf Grund des gemeinsamen minderjährigen Sohnes überhaupt noch zu Kontakten mit dem Beschuldigten gezwungen war.