Damit sei aus der Tatausführung kein Qualifikationsmerkmal ersichtlich. Die Vorinstanz würdigte weiter, dass zwar im Bereich des Beweggrundes ein Eliminationsvorsatz ausgemacht werden könne (Loswerden der Mutter, damit Sohn in Heim kommt) und ein krasses Missverhältnis zwischen diesem Ziel und der Auslöschung eines Menschenlebens liege, dass aber andererseits andere Motive nicht ausgeschlossen werden könnten (Eifersucht auf möglichen anderen Mann, Verlustangst, Angst, die Kontrolle über die Privatklägerin zu verlieren). Damit relativierte sich auch das Handlungsziel des Beschuldigten einer eiskalten Beseitigung der Privatklägerin aus eiskalten Beweggründen.