48 Die Vorinstanz hat zunächst bejaht, dass in Anbetracht des Übergabeorts, des Bewusstseins, dass die Privatklägerin ihn nur wegen der Kindesübergabe treffen würde und ihrer Ahnungslosigkeit eine gewisse Heimtücke vorliege. Diese werde aber dadurch gerade wieder relativiert, dass die Privatklägerin auf Grund des aussergewöhnlichen Übergabeortes beim Friedhof hätte misstrauisch werden sollen. Damit sei aus der Tatausführung kein Qualifikationsmerkmal ersichtlich.