Denkbar ist auch, dass der Täter eine bestehende Vertrauensstellung missbraucht, um das Opfer in einen Hinterhalt zu locken. Die h. L. gesteht der Beziehung zwischen Täter und Opfer aber zu Recht nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn jemand die Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um das Opfer unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 22, mit Hinweisen).