Ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck liegt beim Eliminationsmord vor, bei dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will. In der Rechtsprechung wurde Mord in folgenden Fällen bejaht: Tötung des Ehemanns, um den Geliebten heiraten zu können, Beseitigung der Geschwängerten, Beseitigung eines Landsmannes durch den Heiratsvermittler, weil jener trotz Ermahnung seine aussereheliche Beziehung nicht aufgibt, Beseitigung einer Konkurrentin durch den Freund einer Prostituierten, «Eliminationsexekution» der Exfreundin, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt hat, Täter ver-