Egoismus bzw. extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende bzw. nichtige Interessen durchzusetzen, sodass sie als völlig sinnlos erscheint (BGE 106 IV 342, E. 4c). In der Rechtsprechung bejahte wurde dies bei der Tötung von zwei Unbeteiligten, um die in Trennung lebende Ehegattin zu «bestrafen», versuchte Tötung der Ex-Freundin, die der Täter als seinen Besitz ansah, Tötung der renitenten Prostituierten, um «sich zu holen, wofür der Täter bezahlt hatte», Tötung der Gattin mit dem Küchenmesser, weil sie sich scheiden lassen will, Erwürgen der Freundin, weil sie die Beziehung zum