In einem Fall wurde Rache angenommen und Mord bejaht, in dem der eifersüchtige und egoistisch handelnde Täter nicht hinnehmen wollte, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hatte und ersterer dabei vom Gedanken getragen war, dass wenn sie schon nicht ihm gehört, sie auch keinem anderen gehören soll (BGer Urteil 6S.106/2006 vom 16.10.2006). In einem anderen Fall, in dem der Täter aufgrund einer Hassreaktion, welche durch die andauernden Demütigungen von Seiten des Opfers hervorgerufen wurde, dieses tötete, wurde demgegenüber kein besonders verwerflicher Beweggrund angenommen und die Mordqualifikation verneint (BGE 118 IV 122, E. 3d). Extremer