Das Rachemotiv muss völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig sein (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 11). In einem Fall wurde Rache angenommen und Mord bejaht, in dem der eifersüchtige und egoistisch handelnde Täter nicht hinnehmen wollte, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hatte und ersterer dabei vom Gedanken getragen war, dass wenn sie schon nicht ihm gehört, sie auch keinem anderen gehören soll (BGer Urteil 6S.106/2006 vom 16.10.2006).