Dem besonders verwerflichen Zweck der Tat kommt in der Praxis dagegen kaum je selbständige Bedeutung zu, da hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters besteht (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 19). Das Tatmotiv der Rache liegt vor, wenn die Tat aus reiner Vergeltung und ohne ernsthaften Grund ausgeübt wird. Das Rachemotiv muss völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig sein (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 11).