Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen Habgier (zum Beispiel Raub- oder Auftragsmord), Rache, extremer Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens (zum Beispiel Ehrenmord), Eliminationsmord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, fundamentalistische und politische Beweggründe, die reine Mordlust, sexuelle Befriedigung sowie Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte. Dem besonders verwerflichen Zweck der Tat kommt in der Praxis dagegen kaum je selbständige Bedeutung zu, da hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters besteht (BSK StGB-Schwarzenegger, Art. 112 N 19).