Die von der Vorinstanz dazu zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechungen werden zum Zweck der Prüfung noch einmal zitiert: Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen Habgier (zum Beispiel Raub- oder Auftragsmord), Rache, extremer Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens (zum Beispiel Ehrenmord), Eliminationsmord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, fundamentalistische und politische Beweggründe, die reine Mordlust, sexuelle Befriedigung sowie Kaltblütigkeit bzw. Gefühlskälte.