47 ging dabei weder besonders grausam oder überschiessend brutal vor und legte dabei auch keine besondere Raffinesse an den Tag. In Frage kommt vorliegend aber eine besondere Heimtücke bei der Tatausführung sowie ein besonders verwerflicher Beweggrund. Die von der Vorinstanz dazu zitierten Lehrmeinungen und Rechtsprechungen werden zum Zweck der Prüfung noch einmal zitiert: