Zudem konnte – trotz seiner eigenen Behauptungen in diese Richtung – auch nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer überhaupt hervorgeholt hatte, nachdem die Privatklägerin wiederholt beteuert hatte, ein solches an jenem Abend nie gesehen zu haben. Zur Tatumsetzung schritt er, indem er die Privatklägerin immer weiter in den Wald zerrte und sie dabei mit Schal und Gurt strangulierte. Er