Er ging zwar planmässig vor, handelte aber nicht nach einem besonders ausgeklügelten Skript und wählte darüber hinaus eine eher simple Tötungsmethode. Dass dabei für ihn gerade zwei Tötungsmethoden, ev. gar kumulativ, in Frage kamen, kann noch nicht als besondere Grausamkeit gewertet werden. Zudem konnte – trotz seiner eigenen Behauptungen in diese Richtung – auch nicht nachgewiesen werden, dass er das Messer überhaupt hervorgeholt hatte, nachdem die Privatklägerin wiederholt beteuert hatte, ein solches an jenem Abend nie gesehen zu haben.