Die Kammer kann sich der Subsumtion der Vorinstanz dahingehend anschliessen, dass in der physischen Art und Weise der Tatbegehung keine besondere Grausamkeit erkennbar ist, welche über die «durchschnittliche» Grausamkeit herausgeht, welche jeder vorsätzlichen Tötungshandlung inhärent ist. Der Beschuldigte legte sich im Vorfeld ein eher rudimentäres Strangwerkzeug zurecht und behändigte ein Küchenmesser. Er ging zwar planmässig vor, handelte aber nicht nach einem besonders ausgeklügelten Skript und wählte darüber hinaus eine eher simple Tötungsmethode.