Es zeuge von einer gewissen Kaltblütigkeit, wenn man sich nach einer solchen Tat zum Sohn ins Bett lege und so tue, als sei nichts passiert. Der Beschuldigte habe fremdes Leben bei der Durchsetzung seiner egoistischen Absichten krass missachtet. Die Kammer kann sich der Subsumtion der Vorinstanz dahingehend anschliessen, dass in der physischen Art und Weise der Tatbegehung keine besondere Grausamkeit erkennbar ist, welche über die «durchschnittliche» Grausamkeit herausgeht, welche jeder vorsätzlichen Tötungshandlung inhärent ist.