Die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Heimtücke gestellt. Sie habe indes zu Recht festgehalten, dass der Tat zumindest eine gewisse Planung vorausgegangen sei. Der Beschuldigte habe ein Würgeinstrument gebastelt, ein Messer mitgenommen und einen geeigneten Ort und Zeitpunkt festgelegt. Nebst heimtückischem Vorgehen sei auch von einer besonders verwerflichen Art der Ausführung auszugehen. Sodann müsse das Nachtatverhalten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es zeuge von einer gewissen Kaltblütigkeit, wenn man sich nach einer solchen Tat zum Sohn ins Bett lege und so tue, als sei nichts passiert.