Die Heimtücke sei im Grundsatz bejaht, sodann aber mit dem Hinweis relativiert worden, dass die Privatklägerin betreffend den Übergabeort habe misstrauisch werden müssen. Dies sei unverständlich und realitätsfremd, zumal jeder Elternteil an einem kurzfristig und ausserterminlich vereinbarten Übergabeort erscheinen würde. Es sei perfid gewesen, die Kindsübergabe vorzuschieben. Der Beschuldigte habe seine Vertrauensstellung aktiv missbraucht, um die Privatklägerin an den Übergabeort zu locken. Die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Heimtücke gestellt.