Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Tatsache, dass die Privatklägerin überlebt und nur geringfügige Verletzungen erlitten habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Qualifikationsmerkmale übersehen würden. Die Vorinstanz sei zutreffend von einem direktvorsätzlichen Tötungsversuch ausgegangen, habe in der Folge aber fälschlicherweise die Mordqualifikation verneint. Die Heimtücke sei im Grundsatz bejaht, sodann aber mit dem Hinweis relativiert worden, dass die Privatklägerin betreffend den Übergabeort habe misstrauisch werden müssen.