13.2.2 Subsumtion Angeklagt wurde primär ein Mordversuch. Die (General)Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hatten den Schluss der Vorinstanz auf versuchte vorsätzliche Tötung ursprünglich akzeptiert und sich erst auf Berufung des Beschuldigten hin dieser mit einer Mehrforderung im Schuldpunkt angeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, die Tatsache, dass die Privatklägerin überlebt und nur geringfügige Verletzungen erlitten habe, dürfe nicht dazu führen, dass die Qualifikationsmerkmale übersehen würden.