22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da folglich ein Tötungsvorsatz nachgewiesen ist und eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts erfolgt, erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklage der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB. Zu prüfen bleibt, ob über den Grundtatbestand der Tötung hinaus die Qualifikation gemäss Art. 112 StGB erfüllt ist. 13.2 Qualifikation: Versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 13.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art.