45 Aussagen der Privatklägerin nicht locker liess, immer wieder von neuem an den Gurten und am Schal riss und offenbar voller Wut und Aggression war. Die Schwelle zum Versuch wurde durch dieses Handeln deutlich überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit grundsätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.