Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ist einzig der beherzten Gegenwehr der Privatklägerin und der Rückkehr des Zeugen in seinem Auto zu verdanken, dass der Beschuldigte seinen eigentlichen Plan nicht vollenden konnte. Wäre die Privatklägerin mit ihrer Bemühung gescheitert, ihre Hände unter das Strangwerkzeug zu bringen, hätte die Strangulierung unweigerlich tödlich geendet, zumal der Beschuldigte gemäss den glaubhaften