Aus dem gesamten Tatvorgehen geht zudem hervor, dass es ihm klarerweise nicht darum ging, der Privatklägerin lediglich etwas Angst zu machen. Für diesen Effekt hätte es weder zusammengeknüpfte Gurten noch zwei Tatwerkzeuge gebraucht. Ebenfalls hätte er die Privatklägerin nicht in den Wald zerren und sie auch nicht mit aller Kraft am Nacken und Hals strangulieren müssen. Der Beschuldigte wusste, welche finale Konsequenzen heftiges, unermüdliches Strangulieren auf einen menschlichen Organismus haben würde und wollte auch, dass diese Folge eintrete. Der subjektive Tatbestand ist dadurch klarerweise erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.