Er vermochte sodann, ihr den Gurt um den Nacken zu legen und sie damit kräftig in den Wald zu ziehen. Aus dieser Vorgeschichte und der Art der Tatausführung muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte mit einem Tatplan zum vereinbarten Treffen kam, welcher darauf abzielte, ein für alle Mal einen Schlussstrich ziehen zu können. Sein erklärtes Ziel war es offensichtlich, die Mutter auszuschalten, damit F.________ wenn auch nicht zu ihm, so doch immerhin endlich wie beantragt in ein Kinderheim käme. Aus dem gesamten Tatvorgehen geht zudem hervor, dass es ihm klarerweise nicht darum ging, der Privatklägerin lediglich etwas Angst zu machen.