Nachdem das Fass am Tag des angeklagten Vorfalles durch die scheinbare Verweigerungshaltung der Privatklägerin für den Beschuldigten endgültig zum Überlaufen gekommen war, knotete er den Gürtel seiner Laptoptasche und einen Stoffgurt zusammen, behändigte ein beachtliches Messer aus seinem Haushalt und veranlasste unter falschem Vorwand ein spätabendliches Treffen mit der Privatklägerin. Hierzu begab er sich von zuhause aus mit dem Fahrrad an den vereinbarten Ort beim Parkplatz des Friedhofes, wobei er sich im benachbarten Waldstück versteckte und dort auf die Privatklägerin wartete, welche zu Fuss die M.________(Strasse) hochkam.