Es mangelt so an der Vollendung des objektiven Tatbestands, so dass einzig ein Versuch in Frage kommt. Gemäss Beweisergebnis fasste der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht den Beschluss, die Privatklägerin zu töten, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass er am kommenden Wochenende den Sohn nicht sehen könne. Der Beschuldigte war bereits seit der ehelichen Trennung frustriert und verärgert über die Handhabung des Besuchsrechts durch die Privatklägerin und die Behörden, fühlte sich nicht ernst genommen und musste mitansehen, wie die Privatklägerin sich zunehmend seinem Einfluss entzog.