44 Schürfungen am rechten Handgelenk sowie je eine Schürfwunde über der rechten und linken Kniescheibe. Diese Verletzungen heilten folgenlos ab. Weder war es dem Beschuldigten gelungen, ihr mit dem Strangwerkzeug die Luft abzuschnüren, noch kam es zu einer lebensgefährlichen Blutstauung. Der Taterfolg nach Art. 111 StGB, der Tod der Privatklägerin, ist nicht eingetreten. Es mangelt so an der Vollendung des objektiven Tatbestands, so dass einzig ein Versuch in Frage kommt.