13.1.3 Subsumtion Die Kammer erachtet beweismässig als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mithilfe der verbundenen Gurten um den Nacken vorwärts in das Gebüsch hineinzog und in der Folge versuchte, sie zu drosseln, wodurch der Privatklägerin Rötungen am rechten und hinteren Halsbereich zugefügt wurden. Er liess nicht locker und zog selbst als sie sich umgedreht hatte mit aller Kraft an den Gurten und dem Schal, welchen die Privatklägerin unter den Gurten bereits um den Hals trug.