43 lung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 111). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt. 13.1.2 Theoretische Grundlagen zum Versuch Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (Art.