111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECH- SEL/GETH, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N 1 zu Art. 111). Als Tathand-