Angesichts dessen sind seine Beteuerungen, die Beleidigungen nicht ausgesprochen zu haben, nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte sie während Gesprächen bei den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) als «dumme Kuh», «behindert» und «Invalide» bezeichnete habe. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung