Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten ins Gesamtbild passen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin nicht nur massiv gestalkt und keine Gelegenheit ausgelassen, sie durch sein bedrohliches Verhalten gefügig zu machen, sondern sie auch während des gesamten Strafverfahrens immer wieder massiv diskreditiert und verunglimpft. Angesichts dessen sind seine Beteuerungen, die Beleidigungen nicht ausgesprochen zu haben, nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft.