Dieser pauschalen Feststellung ist aber entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin die vor oberer Instanz bestätigten Beleidigungen bereits über sämtliche Einvernahmen hinweg glaubhaft darlegen konnte. So erklärte sie jeweils, wann, in welchem Kontext und mit welchen Worten sie vom Beschuldigten beschimpft wurde. Dies sei jeweils im Rahmen der Gespräche mit den Sozialen Diensten L.________(Ortschaft) erfolgt, wenn der Beschuldigte wütend gewesen sei. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten ins Gesamtbild passen.