Dass der Beschuldigte sich so äussere, passe ins Gesamtbild, habe er sie doch massiv gestalkt und keine Gelegenheit ausgelassen, sie schlecht zu machen. Die Tatvorwürfe seien deshalb erstellt. Die Kammer kann sich auch dieser Einschätzung ohne Weiteres anschliessen. Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, dass betreffend die Beleidigungen Aussage gegen Aussage stehe. Dieser pauschalen Feststellung ist aber entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin die vor oberer Instanz bestätigten Beleidigungen bereits über sämtliche Einvernahmen hinweg glaubhaft darlegen konnte.