42 geschaffen habe, er brauche sie nicht noch darauf hinzuweisen (pag. 2414 Z. 11 ff.). 12.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin als konstant, in ein Gesamtgeschehen eingeordnet, ohne Pauschalbeschuldigungen und unter Angabe von konkreten Umständen (Beleidigungen seien geschehen, wenn der Beschuldigte wütend gewesen sei) und damit als glaubhaft taxiert. Dass der Beschuldigte sich so äussere, passe ins Gesamtbild, habe er sie doch massiv gestalkt und keine Gelegenheit ausgelassen, sie schlecht zu machen.