In Anbetracht aller Indizien ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Drohung gegen die Privatklägerin Taten folgen liess und diese durch das versuchte Aufwuchten und Ansengen der Balkontüre einschüchtern wollte, um sie gefügig zu machen und sicherzustellen, dass sie künftig die von ihm ausgesprochenen Verbote und Anweisungen respektiert. Es bestehen – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des allgemein getrübten Aussageverhaltens des Beschuldigten – keine ernstlichen Zweifel an seiner Täterschaft; die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.