Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein Einbrecher wohl kaum versucht hätte, die Balkontür anzuzünden, nachdem das Aufwuchten der Tür nicht klappte. In Anbetracht aller Indizien ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Drohung gegen die Privatklägerin Taten folgen liess und diese durch das versuchte Aufwuchten und Ansengen der Balkontüre einschüchtern wollte, um sie gefügig zu machen und sicherzustellen, dass sie künftig die von ihm ausgesprochenen Verbote und Anweisungen respektiert.