Auch stimme nicht, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass Leute sehen würden, wenn sie nicht zuhause sei und dann einbrechen würden. So etwas sei ihr noch nie passiert und die Nachbarn könnten bestätigen, dass in mehr als 10 Jahren dort noch nie etwas passiert sei (pag. 541 Z. 246 ff.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin und der gemeinsame Sohn im Tatzeitpunkt nicht vor Ort sein würden. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass ein Einbrecher wohl kaum versucht hätte, die Balkontür anzuzünden, nachdem das Aufwuchten der Tür nicht klappte.